Länderregelungen zum flächenhaften Bodenschutz

Wie bereits beim Sanierungsverfahren erläutert hat der Bund im § 21 ebenfalls für die Länder ein Kompetenzfenster offen gelassen, das diese mit ihren neuen Gesetzen füllen können. Es handelt sich hierbei um die Möglichkeit, Bodenbelastungs- oder auch -schutzflächen auszuweisen, wenn flächenhafte schädliche Bodenveränderungen auftraten oder zu erwarten sind. Es geht dann nicht mehr um die Sanierung einzelner Grundstücke, sondern um einen gebietsbezogenen Ansatz zum Bodenschutz. Die Festlegung entsprechender Gebiete erfolgt nach den Landesgesetzen durch eine Rechtsverordnung.

Da die Nutzung des Bodens in solchen Gebieten sehr weit gehend geregelt werden kann, ist vor Erwerb eines Grundstücks auch die Abklärung entsprechender Behördenabsichten unbedingt erforderlich.

Soweit diese Pflichten den Rahmen der Sozialbindung überschreiten, besteht ein Anspruch auf Entschädigung(48). Zur entsprechenden Beobachtung der Entwicklung des Bodens können die Länder auch Informationssysteme bzw. Datenbanken einrichten und Dauerbeobachtungsflächen festlegen.

(48) Zum Beispiel § 4 Abs. 4 niedersächs. BodSchG, das Bodenplanungsgebiete vorsieht.