Rückgriffsmöglichkeit nach § 24 Abs. 2

Die Rückgriffsmöglichkeit nach § 24 Abs. 2 stellt eine Verbesserung der Rechtslage für den Zustandsstörer dar, der nach von ihm bezahlter Sanierung den Handlungsstörer in Anspruch nehmen will. Denn nach der bisherigen Rechtsprechung bestand außer bei besonderen vertraglichen oder deliktsrechtlichen Ansprüchen im Regelfall kein Anspruch des Zustandsstörers gegen den Verursacher oder eines Verursachers gegen andere Mitverursacher.

Die Voraussetzungen des § 24 Abs.2

  • Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung durch die Behörde untereinander einen Ausgleichsanspruch.
  • Der Umfang des Anspruchs hängt von den Verursachungsanteilen ab, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • Verjährung: bei Kenntnis 3 Jahre, bei Unkenntnis 30 Jahre.
  • Zuständigkeit der Zivilgerichte.

Wenn also auf einem Grundstück mehrere schadensstiftende Unternehmen mit unterschiedlichen Betrieben hintereinander tätig waren, deren Altlasten nicht getrennt saniert werden können, dann sind mehrere als Verursacher verpflichtet, jeder auf die volle Schadensbeseitigung mit der Möglichkeit des Ausgleichs nach Schadensanteilen gegenüber den anderen Verursachern. Das Gleiche gilt auch, wenn mehrere Unternehmer denselben Betrieb an der gleichen Stelle (z. B. eine chemische Reinigungsmaschine) ebenfalls zeitlich hintereinander nutzten. Liegt dagegen auf einem Grundstück auf der Nordseite der Schadstoff A des Unternehmens A‘ und auf der Südseite räumlich getrennt der Schadstoff B des Unternehmens B‘, dann kann kein Ausgleich unter A‘ und B‘ erfolgen. Es liegt auf der Hand, dass der Handlungsstörer vom Zustandsstörer keinen Ausgleich verlangen kann, da dieser nichts „verursacht“ hat. Auch kann das Gesetz nicht dahin ausgedehnt werden, dass ein Zustandsstörer von einem anderen einen Ausgleich verlangen kann(44).

Auch hier stellt sich wieder die Frage der Rückwirkung des Gesetzes vor den 1.3.1999. Vertrat man zunächst die Auffassung, dass § 24 Abs.2 nicht eingreift, wenn die Sanierung vor diesem Datum abgeschlossen war, hat der BGH eine Rückwirkung weit vor diesem Datum zugelassen(45).
Das praktische Problem des § 24 Abs. 2 liegt in der Pflicht des klagenden Zustandsstörers, die Verursachung des beklagten Verursachers möglicherweise schon vor langen Jahren nachzuweisen. Vor dem Zivilgericht hat er dazu zwar grundsätzlich die volle Beweislast und kann nicht wie beim Verwaltungsgericht auf die Ermittlungspflicht des Gerichts hoffen. Eine gewisse Erleichterung gewährt auch hier die gerade zitierte Entscheidung des BGH vom 2.4.2004, der Beweiserleichterungen nach dem Umwelthaftungsgesetz zugelassen hat. Ein weiteres Problem ist die Verjährungsfrist. Diese beträgt zwar 3 Jahre ab Kenntnis des Anspruchs. Im Fall des Mietvertrags hatten zunächst Gerichte(46) die Auffassung vertreten, dass die dort speziell geltende kurze Verjährung von sechs Monaten auch für den Anspruch aus § 24 Abs. 2 gilt. Durch eine Änderung des § 24 Abs. 2 im Dezember 2004 wurde dieser Misstand durch eine Klarstellung des Textes beseitigt, allerdings nur mit Wirkung für zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche.
Es muss auch bedacht werden, dass die Regelung des § 24 Abs. 2 vertraglich abbedungen werden kann und muss, wenn der verkaufende Verursacher der Altlast die Sanierungskosten im Kaufpreis berücksichtigt und diesen entsprechend gekürzt hat. Nach der Entscheidung des BGH vom 2.4.2004 reicht dafür nicht ein bloßer Ausschluss der Gewährleistung aus.

Der Anspruch entsteht auch schon vor einer behördlichen Verpflichtung durch einen Bescheid. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.2.2005(47) kann auch ohne eine Untersuchungsanordnung der Behörde der Anspruch geltend gemacht werden, wenn der Haftende schon nach einer Anhörung durch die Behörde bereits saniert und der Verdacht dabei nicht bestätigt wird.

(44) Da der Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers selbst auch Handlungs-, nicht nur Zustandsstörer ist, kann auch er selbst aus § 24 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.

(45) NJW-RR 2004, 1243, s. o. Fn. 34. Zu früheren Auffassungen Mohr UPR 2001, 258

(46) LG Hamburg Urteil vom 7.11.2000, Zeitschrift für Mietrecht (ZMR) 2001, 196 und LG Frankenthal Urteil vom 27.2.2002, ZMR 2002, 753. Nach der Entscheidung des BGH vom 1.10.2008, XII ZR 52/07 berührt die mietrechtliche Verjährung die Verjährung nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht. Damit ist diese Streitfrage entschieden. Dies gilt auch für Fälle vor der Änderung des § 24 Abs. 2.

(47) DÖV 2005, 609