Praktische Tipps zur Abwicklung der Altlastensanierung

Der Sachverständige, der vom betroffenen Haftenden zur Ermittlung des Sachverhalts und der Sanierungsmöglichkeiten entweder auf eigene Initiative oder auf eine behördliche Aufforderung eingeschaltet wird, spielt eine Schlüsselrolle im weiteren Verfahren. Er sollte nicht zu intensiv in anderen Fällen mit der Behörde bisher zusammengearbeitet haben. Auf der anderen Seite kann es nützlich sein, wenn er die betroffene Gegend und ihren geologischen Aufbau schon kennt, möglicherweise aus der historischen Untersuchung.

Vorsicht ist insbesondere dann geboten, wenn landeseigene Gesellschaften nach der Vorstellung der Umweltbehörde mit der Sanierung beauftragt werden sollen, oft mit dem nicht zu widerlegenden Argument der großen Erfahrung. Denn dann besteht das Risiko einer zu aufwändigen Sanierung, die zwar technisch einwandfrei sein mag, die finanziellen Interessen des Verantwortlichen nicht ausreichend beachtet.
Nach einer Ermächtigung des Bundes können die Länder die Voraussetzungen für die Zulassung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen regeln. Die Länder mit bereits bestehenden neuen Landesbodenschutzgesetzen haben die Voraussetzungen für solche Zulassungen zum Teil schon vorgenommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Zulassung in einem Bundesland auch in den anderen anerkannt wird. Es lohnt sich also, hier entsprechende Nachforschungen anzustellen. Ansprechpartner sind die entsprechenden Fachverbände im Bereich Grundstücksanierung, deren Ansprechpartner bei der Umweltbehörde erfragt werden können(49). Kommt ein Sachverständiger zu einem anderen Ergebnis als die Behörde, muss berücksichtigt werden, dass bei Gericht die Behörde zunächst einen Vertrauensvorschuss genießt(50).
Mit der Auswahl des Sachverständigen verbunden ist die Frage der Vergütung sowohl für ihn selbst als auch für die von ihm herangezogenen Unternehmen und Labors. Die Anwendung der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) kommt für die Untersuchung von Altlasten nicht in Betracht, wohl aber für die Planungsleistung bei der nachfolgenden Sanierung. Bei der Ausschreibung von Leistungen zur Untersuchung ist offen, ob dies auf der Grundlage der VOL oder der VOF zu erfolgen hat. Die maßgebliche Frage ist, ob es sich um „eindeutig und erschöpfend beschreibbare freiberufliche Leistungen“ i. S. v. § 2 Abs. S. 2 VOF handelt. Liegen solche vor, gilt die VOL. Bei den Vertragsverhandlungen muss für größtmögliche Transparenz gesorgt werden. Denn Sanierungskosten bergen ein großes Risiko der Eigendynamik im Laufe des Verfahrens.

Bei der Sanierung müssen auch die dazu erforderlichen Genehmigungen eingeholt werden. Keinesfalls befreit die Untersuchungs- oder Sanierungspflicht von Genehmigungen nach dem Bau-, Wasser oder Abfallrecht. Eine solche Bündelung kann nur durch einen Sanierungsvertrag erreicht werden.

Übersicht über die Bestandteile einer Sanierungsverfügung

  • Rechtsgrundlage aus dem BBodSchG
  • Tatbestand
  • Angabe des Sanierungsverantwortlichen: Sind alle in Betracht kommenden Personen von der Behörde geprüft worden? Sonst Ermessensfehler.
  • Auswahl des Sanierungsverantwortlichen
  • Bestimmtheit der technischen Anforderungen: bei Wahlmöglichkeiten Möglichkeit der Unbestimmtheit.

Gegen eine Sanierungsverfügung als belastender Verwaltungsakt ist nach einem Widerspruch die Anfechtungsklage möglich.
Ein heikler Punkt kann die Frage sein, welche Taktik gegenüber der Behörde eingeschlagen werden soll. Zunächst ist auch wegen den Besonderheiten des Rechts die Einschaltung eines fachlich ausgewiesenen Anwalts meist unverzichtbar, um mit der Behörde auf gleichem Stand zu verhandeln. Im Allgemeinen ist es nur von begrenztem Nutzen, als Betroffener auf Zeit zu setzen und die Behörde zu rechtlichen Mitteln wie Verwaltungsakt und Verwaltungszwang zu veranlassen. Die dann nur noch mögliche Rechtskontrolle verschließt alle Verhandlungsmöglichkeiten. Außerdem sind die Erfolgsaussichten bei den Verwaltungsgerichten im allgemeinen Durchschnitt nur bei 25 Prozent. Sinnvoller ist es dann schon, sich über eine neue Nutzung des belasteten Grundstücks nach Sanierung oder möglicherweise Belassen der Schadstoffe bei einer entsprechenden Nutzungsänderung des Grundstücks Gedanken zu machen. Damit verbunden ist dann zwangsläufig der Kontakt mit der Baubehörde, die für Änderungen des Bebauungsplans bei Nutzungsänderungen zuständig ist. Nicht übersehen werden darf auch, dass bei jeder neuen Baugenehmigung vom Antragsteller nachgewiesen werden muss, dass keine Gesundheitsgefahren bestehen.
Im Ergebnis ist die Verhandlungstaktik der Blockadehaltung vorzuziehen. Altlasten lassen sich meist nicht auf Dauer geheim halten. Andere Beteiligte, wie Banken,
Versicherungen oder auch Nachbarn und Geschäftspartner, werden dann aktiv und das Problemmanagement wird dann zusehends schwieriger.

(49) Aber Achtung: Haus- und Hofgutachter der Behörden sind befangen, wenn sie gegen Behörden Gutachten abgeben sollen. Auch ein Blick in die Fachzeitschriften, z. B. TerraTech oder altlasten spektrum hilft beim Suchen nach geeigneten Unternehmen.

(50) So ausdrücklich BayVGH 7.10.2002, BayVBl. 2003, 753 für das Wasserwirtschaftsamt.