Der Verursacher

Die Sanierungsverantwortlichen:

  • Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
  • Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers
  • Grundstückseigentümer
  • Derelinquent (einseitiger Verzicht auf das Eigentum)
  • Früherer Eigentümer bei Eigentumsübergang nach dem 1.3.1999 mit Schutz des guten Glaubens
  • Inhaber der tatsächlichen Gewalt
  • Verantwortliche nach Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verursacher muss die Gefahr unmittelbar herbeigeführt haben. Hinter diesem Begriff stehen juristische Wertungsfragen, denn nicht jeder für den Gefahreneintritt auch kausale Beitrag kann hierfür ausreichen(28). Auch im Zusammenhang mit den für die Sanierung wichtigen Maßnahmenwerten geht es um eine wertende Betrachtung, die sich auf die bisherigen Grundsätze des Polizeirechts zum sog. Störer stützen kann. Die Grundsätze sind allerdings in der Rechtsprechung nicht gänzlich gesichert.

Beispiel(29):

Bei einem Maßnahmenwert von 10 sollen im Boden eines Grundstückes von drei Verursachern A, B und C in zeitlicher Reihenfolge hintereinander Schadensbeiträge von 3, 6 und 1 für eine Altlast verursacht worden sein. Der Beitrag des C ist wesentlich, auch wenn er der geringste ist, weil er als letzter die Gefahrengrenze überschreitet. A und B können nicht einzeln herangezogen werden, aber alle drei als Gesamtschuldner. Wären die Beiträge der drei Beteiligten bei gleichem Maßnahmenwert von 10 jeweils 10-fach größer (30, 60 und 10), dann könnten auch A und B einzeln herangezogen werden. Bei B ist dies offensichtlich, da er Hauptverursacher ist. Aber auch A kann im zweiten Fall nicht auf den größeren Beitrag von B verweisen.

Selbst wenn in einer weiteren Abwandlung A nur 10, C 30 und B unverändert 60 verursacht hätten, könnte A nicht auf die beiden anderen Verursacher verweisen. In der Praxis lassen sich bei gemeinsamer Verursachung an einer Schadensstelle solche genauen Zahlen nicht ermitteln, vielmehr muss dann über die jeweilige Betriebszeit oder die Nutzungsintensität abgeschätzt werden, wenn sich der Schadstoff nicht auf Grund seiner geänderten chemischen Zusammensetzung oder veränderten Bestandteilen bei Veränderungen der Produktion zeitlich zuordnen lässt.

Es geht um die reine Verursachung, deshalb spielt das Verschulden keine Rolle. Auch Verursachungen zu Zeiten fehlender Umweltvorschriften sind beachtlich. Deshalb spielen auch fehlende Kenntnisse oder Fähigkeiten keine Rolle. Das Vorliegen einer Gefahr beurteilt sich nicht nach dem Zeitpunkt des Handelns, sondern dem des möglichen späteren Eingreifens der Behörde.

Auch durch Unterlassen kann eine Gefahr verursacht werden, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht(30). Dagegen wird eine Umweltbehörde nicht deshalb selbst zum Störer, weil sie gegen eine ihr bekannte Altlast nicht einschreitet(31). Ebenso wenig wird eine Baubehörde nicht durch Unterlassen zum Störer, wenn sie ein belastetes Gebiet als Baugebiet planungsrechtlich ausweist.
Da sich das Vorliegen einer Gefahr erst später sicher feststellen lässt, kann auch ein Vorliegen einer sog. Anscheinsgefahr eingegriffen werden. Wer für den Anschein der Gefahr verantwortlich ist, ist ebenfalls Störer. Eine Scheingefahr, die als solche bei sorgfältiger und möglicher Prüfung erkennbar ist, rechtfertigt demgegenüber keinen Eingriff bzw. gewährt einen Ersatzanspruch.

Juristische Personen haben für das Verhalten ihrer Vertreter einzustehen. Eine andere Frage ist, inwieweit Geschäftsführer bei juristischen Personen oder Betriebsinhaber für das Verhalten ihrer Mitarbeiter selbst als Störer herangezogen werden können.

Während die zuvor einschlägigen Polizeigesetze hierfür teilweise eine ausdrückliche Regelung enthielten, ist dies beim BBodSchG nicht der Fall. Überwiegend wird dies jedoch zugelassen, weil ein Versehen des Gesetzgebers vorliegt, dessen Lücke durch das Polizeirecht geschlossen werden kann. Strittig ist dabei, ob die Haftung des Geschäftsherrn nur dann begründet ist, wenn sich der Mitarbeiter eines Pflichtenverstoßes schuldig macht.
Im Umfang einer erteilten Genehmigung entfällt die Haftung als Verursacher. Auch hier spielt aber die Dynamik des Umweltrechts eine Rolle, so dass die Wirkung einer erteilten Genehmigung später erkannte schädliche Umwelteinwirkungen nicht erfasst.

(28) Schulbeispiel: Wer seinen Abfall ordnungsgemäß auf die Deponie bringen lässt, ist nicht Verursacher einer dort möglicherweise entstehenden schädlichen Bodenveränderung.

(29) Dass es sich hier um einen abstrakten Fall zur Verdeutlichung der Grundsätze handelt, ist offensichtlich. Siehe auch die Entscheidung des VGH-Baden-Württemberg bei Fn. 42.

(30) Zum Beispiel Pflichten zur Überwachung einer Tankanlage nach dem Wasserhaushaltsgesetz durch den Betreiber.

(31) Auch wenn die Behörde durch langes Abwarten den Verursacher hat untertauchen lassen, wird sie selbst dadurch nicht auch zum Verursacher, BayVGH Beschluss vom 22.3.2001, NVwZ 2001, 821. Nach der Entscheidung des VGH BW vom 18.9.2001, Zeitschrift für Umweltrecht (ZUR) 2002, 227 ist dies selbst bei einer Gemeinde nicht der Fall, die ein belastetes Grundstück lange selbst im Eigentum gehalten hat und dann an den zur Sanierung verpflichteten Käufer verkauft hat. Mit dem Verkauf endete die Zustandsstörerhaftung der Gemeinde, eine Handlungsstörerhaftung lehnte das Gericht ab.