Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers

Die Gesamtrechtsnachfolge des Verursachers(und nicht die Einzelrechtsnachfolge oder die des bloßen Zustandsverantwortlichen!) kann auf Grund der folgenden Vorschriften eintreten: Erbschaft, Firmenübernahme nach § 25 HGB und früher die aktienrechtliche Verschmelzung, jetzt Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz. Bisher war strittig, ob ein Gesamtrechtsnachfolger auch dann in die Verantwortung eintritt, wenn im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge noch keine Verfügung gegen den Rechtsvorgänger ergangen war, während eine Verfügung z. B. gegen den Erblasser abgesehen davon, dass sie bezüglich des Namens des Betroffenen geändert werden musste, unstreitig nach seinem Tod auch gegen den Erben wirkte. Während der Bund zunächst auf eine Regelung verzichtete, drängten die Länder aus dem bereits erwähnten finanziellen Interesse darauf, die Haftung zu erweitern. Der Gesamtrechtsnachfolger haftet deshalb immer, egal, ob schon eine Verfügung gegen den Rechtsvorgänger vorlag oder nicht(32). Mit der Inbesitznahme des Erbes wird er dazu auch aus diesem noch darzustellenden Tatbestand verantwortlich. Während er diese Haftung durch die Aufgabe des Besitzes aber wieder aufgeben kann, ist dies für die Haftung aus der Rechtsnachfolge nicht möglich.

Speziell für den Erben wird zwar diskutiert, ob die Haftung auf den Wert des übernommenen Vermögens beschränkt ist. Da dies aber zumindest nicht gesichert ist, muss im Zweifelsfall empfohlen werden, die Ausschlagung der Erbschaft zu prüfen. Noch früher muss geprüft werden, wer welche Grundstücke erben soll, wenn zumindest eines belastet ist. Auch kann man sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.4.2004(33) nicht mehr auf die zuvor überwiegend vertretene Meinung stützen, dass die genannte Regelung Rechtsnachfolgen nicht erfassen soll, die vor dem 1.3.1999 stattgefunden haben.

Da der Übergang der Haftung auch schon zuvor im alten Recht diskutiert wurde, kann sich kein schützenswertes Vertrauen gebildet haben.
Bei Einzelrechtsnachfolge, z. B. durch den Kauf eines Grundstücks, findet dagegen kein Übergang der Haftung statt. Das hessische Landesrecht sah zwar eine solche Folge vor. Für den Kaufinteressenten eines Grundstücks bedeutet das aber keine wirkliche Hilfe gegen Haftungsrisiken. Denn mit dem Übergang des Grundstücks wird er als Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt, was gleich im Anschluss zu behandeln ist, Zustandshaftender. Eine Rückfrage bei der Behörde über den dortigen
Erkenntnis- und Verfahrensstand ist immer notwendig. Denn eine bereits gegen den jetzigen Eigentümer erlassene Verfügung wirkt zwar nicht automatisch gegen den Erwerber. Eine neue Verfügung gegen ihn mit gleichem Inhalt ist aber zu erwarten. Und wenn je der jetzigen Eigentümer den Käufer nicht aufklären sollte, dann bestehen zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche, die aber die öffentlich-rechtliche Haftung des neuen Erwerbers nicht ausschließen.

Eigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt

(32) Neue Juristische Wochenschrift (NJW-RR) 2004, 1243; NVwZ 2004, 1267, s. u. Fn. 46. Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.3.2006, 7 C 3.05.

(33) Wenn der Erbe früher ebenfalls schon Verursacher war, ist er sogar doppelter Verursacher.