Die Pflicht zur Untersuchung und Sanierung

Die Regelung in § 4 Abs. 3 über die Adressaten der Pflicht zur Untersuchung und Sanierung war einerseits im Gesetzgebungsverfahren sehr umstritten und ist andererseits für die Praxis von großer Bedeutung. Die gesetzliche Regelung war deshalb so umstritten, weil die Bundesländer sehr auf die Ausweitung der Haftungstatbestände drängten. Denn wenn ein Haftender nicht gefunden werden kann oder zur Zahlung nicht in der Lage ist, bleiben die Kosten der Sanierung bei den ausführenden Landesbehörden hängen.

Die Sanierungsverantwortlichen:

  • Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast
  • Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers
  • Grundstückseigentümer
  • Derelinquent (einseitiger Verzicht auf das Eigentum)
  • Früherer Eigentümer bei Eigentumsübergang nach dem 1.3.1999 mit Schutz des guten Glaubens
  • Inhaber der tatsächlichen Gewalt
  • Verantwortliche nach Handels- und Gesellschaftsrecht