Haftungsbegrenzung für den Zustandsverantwortlichen

Haftungsbegrenzung für den Zustandsverantwortlichen

Die Haftung des Zustandsverantwortlichen ist verschuldensunabhängig und kann z. B. auch durch Naturereignisse wie ein Hochwasser ausgelöst werden, das ein Ufergrundstück verschmutzt, oder durch Kriegsereignisse. Die Haftung ist wiederum grundsätzlich nicht auf den Verkehrswert de Grundstücks begrenzt, sodass ein betroffener Eigentümer aus seinem sonstigen Vermögen zuschießen muss, um die Sanierung zu bezahlen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 16.2.2000 hat diese Haftung nun zwar auf den Verkehrswert begrenzt, aber Ausnahmen zugelassen, auf die auch hier hingewiesen werden muss. Eine hiervon ist die, dass auch nur fahrlässige Unkenntnis der Altlast schadet und die Haftungsbegrenzung ausschließt. Diese kann natürlich aus Vorkenntnissen des Erwerbers über das zu erwerbende Grundstück oder aus den Behördenakten stammen. Das gleiche Risiko der fahrlässigen Unkenntnis des Käufers kann aber auch in einer Klausel im Kaufvertrag liegen, mit der ein konkretes Haftungsrisiko für den Käufer ausgeschlossen werden soll, indem der Verkäufer mehr als nur eine allgemeine Zusicherung der Altlastenfreiheit des Grundstücks gibt.

Dies bedeutet, dass die notwendige kaufvertragliche Absicherung gegen unliebsame Überraschungen gerade das Haftungsrisiko des Käufers über den Verkehrswert hinaus erhöhen kann.

Nach der genannten Entscheidung gibt es dann nur noch eine letzte Obergrenze für die Sanierungskosten, nämlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haftenden, die nicht überschritten werden darf. Es ist deshalb schlichtweg ein Irrglaube, der nicht nur an dieser Stelle zu widerlegen ist, dass die Kunst vertraglicher Vereinbarungen das Haftungsrisiko sicher beseitigen kann. Außerdem ist die Haftungsbeschränkung eine Ausnahme zur unbeschränkten Haftung. Deshalb obliegt die Beweislast beim Zustandsstörer selbst, den auch die Nichterweisbarkeit der maßgeblichen Tatsachen trifft.