Derelinquent

Die fortdauernde Haftung des Derelinquenten, d.h. desjenigen, der durch einseitige Erklärung zivilrechtlich wirksam sein belastetes Eigentum aufgibt, wurde geschaffen, um Lehrbuchfälle der Wegschaffung des Haftungsrisikos künftig auszuschließen, die man bisher mit dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit als unwirksam angesehen hatte. So war es auch schon bisher dem übermäßig belasteten Eigentümer nicht möglich, sich sein Eigentum vom Hals zu schaffen, für das er über den Verkehrswert haften sollte. Wie generell kommt es auch hier auf die Wirksamkeit des BBodSchG an, das jedenfalls hier nicht vor den 1.3.1999 zurückwirken kann. Allerdings sahen alle Polizeigesetze der Länder außer Baden-Württemberg und Sachsen eine Fortdauer der Zustandsstörerhaftung auch nach der Dereliktion an, sodass nach diesen Ländergesetzen auch schon bisher eine Eigentumsaufgabe ausschied.