Einführung in das Bodenschutzrecht

Bodenschutzrecht ist in der betrieblichen und anwaltlichen Praxis insbesondere Altlastenrecht (Abwehr und vor allem Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen (§ 4 Abs. 2 und 3)). Hierauf liegt auch der Schwerpunkt dieser Darstellung. Bodenschutzrecht schützt das Medium Boden, dessen Schutz aber vor 1999 auch bereits im Immissionsschutz-, Wasser-, Bau-, Chemie- und Abfallrecht mitgeregelt war. Darüber hinaus hatten die Länder eigene Gesetze (Abfall-, Wasser- oder eigene Bodengesetze) geschaffen. Das neue Bundesgesetz entstand aus einem Entwurf von 1994, wurde im März 1998 verkündet und trat im Wesentlichen am 1.3.1999 in Kraft.

Das neue Recht war im Grundsätzlichen parteipolitisch nicht strittig. Dagegen war der Bundesrat im Länderinteresse aktiv, um mögliche Sanierungskosten der Länder gering zu halten, indem die Haftung Privater ausgeweitet wurde.

Kompetenzrechtlich ist zu beachten, dass der Bund zwar das Bodenrecht regeln kann und damit die bisherigen Ländergesetze mit seinem neuen Gesetz verdrängt hat. Für den Bereich des Wassers liegt die Kompetenz dagegen bei den Ländern, so dass der Bund nur Rahmenregelungen treffen kann. Das bedeutet, dass die inhaltlichen Anforderungen bei Bodensanierungen, die sich ins Grundwasser hinein auswirken(7), aus dem jeweiligen Länderwasserrecht zu entnehmen sind.(7)

Die Länder haben nach 1999 teilweise bereits eigene neue Gesetze geschaffen, die die vom Bund ausgesparten Regelungsbereiche ausfüllen (1999 bereits Bayern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen mit einer Neufassung 2003, zuletzt Baden-Württemberg 2004).

Die Gliederung des Gesetzes

  • Gemeinsame Regelungen in den §§ 1 bis 10 und 17 ff. mit ergänzenden Regelungen für Altlasten §§ 11 – 16)
  • Gliederung des Gesetzes in 5 Teile: allgemeine Vorschriften (§§ 1 –3, erster Teil), Grundsätze und Pflichten (§§ 4 – 10, zweiter Teil), Altlasten (§§ 11 – 16, dritter Teil), Landwirtschaftliche Bodennutzung (§ 17, vierter Teil) und Schlussvorschriften (§§ 18 – 26, fünfter Teil)
  • Folgende Einzelregelungen sind von Bedeutung: Begriffsbestimmungen (§ 2), wichtige Regelung zu den Sanierungspflichtigen (§ 4), Befugnis der Behörde zur Gefährdungsabschätzung und zur Untersuchung (§ 9), eine Ermächtigung der Behörde zu Sanierungsanordnungen für den zweiten Teil des Gesetzes (§ 10) und eine Kostenregelung (§ 24).
  • Weitere Regelungen des Gesetzes: Ermächtigung der Behörde für Maßnahmen nach den §§ 11 bis 15 (§ 16), Ermächtigung für eine Rechtsverordnung der Bundesregierung über die Anforderungen der Altlastensanierung (§ 8), Erfassung von Altlasten und Information der Betroffenen (§§ 11 f.), Sanierungsplan durch den Betroffenen (§ 13) oder die Behörde (§ 14) und behördliche Überwachung und Eigenkontrolle durch den Verantwortlichen bei Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen. (§ 15).

Auf § 8 beruht die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999 (BBodSchV). Sie enthält in einer Anlage Prüfwerte, aber wenige Sanierungswerte, die eine Sanierung auslösen, und Vorsorgewerte (Anhang 2 der VO). Für dort nicht geregelte Werte gilt zunächst die Bekanntmachung über Methoden und Maßstäbe für die Ableitung der Prüf- und Maßnahmewerte nach der BBodSchV vom 18.6.1999. 2002 hat eine Bund/Länderarbeitsgruppe weitere Vorschläge für Prüfwerte erarbeitet, die aber bisher formal nicht wirksam geworden sind. Gegenwärtig gibt es hierzu keine Aktivitäten der Bundesregierung.

Kritisch ist auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes festzuhalten, dass es den Flächenverbrauch nicht stoppen konnte, dass es zu wenig Vorsorge betreibt, die landwirtschaftliche Bodennutzung nicht beschränkt und Summations- und Distanzschäden nicht berücksichtigt.

(7) Zum Beispiel bei einer Altlast, die im Grundwasser liegt, aber auch bei einer Altlast oberhalb des Grundwassers, wenn diese durch Sickerwasser in das Grundwasser einwirkt. Bei jahreszeitlich bedingten Grundwasserschwankungen hat dies auch Auswirkung auf das anzuwendende Recht. Im trockenen Sommer liegt die Altlast oberhalb des Grundwassers im Boden (BBodSchG anwendbar, da auch kein Sickerwasser auftritt), im Herbst nach Niederschlägen gilt das Wasserrecht nach gestiegenem Pegel, der nun die Altlast zumindest erreicht.