Schadensfall Heizölanlieferung

Zivil-, Umwelt- und Versicherungsrecht:

Schadensfall Heizölanlieferung

Insbesondere in der Winterzeit kommt es immer wieder zu Unfällen beim Einfüllen von Heizöl in die Tankanlagen in Wohnhäusern, was schnell zu einer großen Zahlvon Rechtsfragen führt. Diese sollen im Nachfolgenden dargestellt werden. Zur Illustration soll folgender Ausgangsfall dienen: Das Tankfahrzeug mit Heizöl steht wegen der Zufahrverhältnisse auf der Straße, das Heizöl wird mit einem langen Schlauch über den Hof zum Einfüllstutzen am Haus geführt. Der Fahrer kann wegen dieser örtlichen Verhältnisse nicht Fahrzeug und Einfüllstutzen zugleich überblicken. Der Einfüllstutzen, ca. 40 Jahre alt, aber regelmäßig bei der „Prüfung des Lagertanks und der dazugehörigen Ausrüstungsteile ohne Mängel geprüft, bricht beim Einfüllvorgang infolge Materialermüdung, die auch nicht äußerlich erkennbar war. Ca. 120 l Heizöl laufen in das Erdreich beim Einfüllstutzen und im Heizungskeller und gelangen auch in das Grundwasser unmittelbar unter dem Kellerboden.

1. Zivilrechtliche Ansprüche

Heizöltanks sind wegen ihrer möglichen Umweltgefahren genau zu beobachten. Es gelten hier die Verkehrssicherungspflichten des Deliktsrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wie bei allen anderen Anlagen, die für dritte Gefahren verursachen können. Diese Haftung setzt aber Verschulden voraus, an dem es im vorliegenden Falle fehlen könnte. Bevor auf die Lösung dieses Falles eingegangen wird, sollen die Regeln dieser Verkehrssicherungspflichten bei Befüllen eines Öltanks, auch an einer Tankstelle erläutert werden. ( So das OLG Köln VersR 95, 806 und NJW -RR 90, 927 für eine firmeneigene Tankstelle)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung von 1995 erneut darauf hingewiesen, ( NJW 95, 1150) dass der Tankfahrer alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, die durch Auslaufen, unsachgemäßes Einfüllen oder Mängel an der Tankanlage entstehen können. Schon in einer Entscheidung von1983 hat der BGH folgende Regeln für die Haftung des Fahrers aufgestellt:

  • Er muss prüfen, ob der Tank die bestellte Menge fassen kann;
  • Er hat zu Beginn seine Instrumente am Fahrzeug zu überprüfen und sich vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen;
  • Während des Befüllvorgangs hat er sich hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum des Hauses zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist;
  • Nach dem Befüllvorgang hat er nochmals einen Blick in den Tankraum zu werfen.

(NJW 83, 233)

Für den vorliegenden Fall kann man also festhalten, dass der ausschließliche Aufenthalt des Fahrers beim Tankfahrzeug sicherlich nicht ausgereicht hätte, zumal schon der Einfüllstutzen nicht vom Fahrzeug aus zu sehen war. Im Ergebnis entfällt die Haftung des Fahrers aber deshalb, weil er sicherlich das Sicherheitsrisiko des Einfüllstutzens nicht erkennen konnte. Das OLG Köln 4 hat gegenüber den Pflichten des Befüllers eines Tanks zumindest schadensmindernd berücksichtigt, dass der Füllstandsanzeiger mit einer optischen und akustischen Warnung nicht funktionierte, worauf sich der Fahrer aber verlassen durfte, weil er diesen Defekt nicht erkennen konnte.

Ein weiterer und zwar scharfer Haftungsanspruch bezüglich des Wassers ergibt sich aus § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Denn die Haftung ist hier im Gegensatz zu den Verkehrssicherungspflichten des BGB verschuldensunabhängig. § 22 Abs. 1 erfasst zwar Fälle, wo Stoffe in das Grundwasser gelangen, setzt aber ein „Einbringen in ein Gewässer“ voraus, was bei dem ungewollten Brechen des Einfüllstutzens beim Fahrer nicht vorliegt. Für den Fahrer war der Schaden ein Zufall. Er muss also für den Schaden im Wohnhaus nicht haften. Nach § 22 Abs. 2 WHG haften die Inhaber von Anlagen, die bestimmt sind, Stoffe u.a. zu lagern und zu befördern. Diese ebenfalls verschuldensunabhängige Haftung trifft nun denEigentümer des Tankfahrzeugs wie auch den Eigentümer des Heizöltanks. Im Falle dieser doppelten Verpflichtung müsste ein Schaden beim Nachbarn des Hauses im Verhältnis zum Nachbarn von beiden getragen werden, da sie als Gesamtschuldner jeder einzeln auf den vollen Betrag gegenüber dem Nachbarn haften. Im Verhältnis untereinander muss man aber berücksichtigen, dass die Schadensverursachung allein im Bereich des Hauseigentümers wegen des alten Einfüllstutzens liegt. (VersR 1995, 806)

Deshalb kann er gegen den Eigentümer des Tankfahrzeugs keine Ansprüche geltend machen. Das OLG Düsseldorf hat die Haftung des Heizöllieferanten aus § 22 Abs.2 auf 2/3 begrenzt, weil auch ein Schaden an der Tankanlage für den Schaden verantwortlich war. (NJW -RR 1991, 1178)

Sollte der Nachbar Ansprüche geltend machen, dann müsste der Hauseigentümer im Innenverhältnis der beiden aus § 22 Abs.2 Verpflichteten ebenfalls den Schaden voll übernehmen. Der Anspruch aus § 22 Abs. 2 gibt auch einen Anspruch auf Ersatz der Rettungskosten, die dadurch entstehen, dass der erst drohende Gewässerschaden im Voraus abgewendet wird.

( BGH 1981, 1516)

Dies ist eine Besonderheit des Schadensersatzanspruchs, weil im Regelfall nur der bereits eingetretene Schaden ausgeglichen wird.

2. Öffentlich-rechtliche Regelungen

Zunächst ist auf die Bestimmunen der §§ 19 ff. WHG zu verweisen, die Pflichten beim Betrieb von Anlagen regeln. Bei Verstößen sind nicht nur Bußgelder vorgesehen. Ein solcher Verstoß kann auch eine Pflichtverletzung indizieren, die wiederum die bei 1. dargelegte Haftung begründen kann. Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen sind in § 19 g geregelt (betr. Tankfahrzeug und Haustank), die im vorliegenden Fall erwähnte Überwachung des Tanks ist in § 19 i festgelegt, besondere Pflichten beim Befüllen in § 19 k WGH. Daneben gibt es noch Verordnungen der Länder auf der Grundlage ihrer Wassergesetze, die ebenfalls Verhaltenspflichten enthalten. So verlangt die baden-württembergische Anlagenverordnung vom 11.2.1994 (GBl. 1994, 182) in § 3 Abs. 1 Ziff. 3, dass austretende Wasser gefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

Wegen der Bodenverunreinigung gilt Folgendes: Der Verursacher und der Eigentümer einer belasteten Grundstücks haften für die Sanierung, wenn Gefahrenschwellen, die durch Maßnahmenwerte in der Verordnung zum Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) festgelegt sind, überschritten sind. Das Gesetz unterscheidet nach unterschiedlichen Wirkungen der Gefahren für den Menschen, die Pflanzen und hier für das Grundwasser. Regelmäßig wird von der Behörde aus Gründen der leichteren Handhabung der Eigentümer zur Sanierung verpflichtet, selbst wenn er den Schaden nicht verursacht hat. Aber das BBodSchG dient als Polizeirecht der schnellen und effektiven Gefahrenabwehr und zunächst nicht der materiellen Gerechtigkeit. Im vorliegenden Fall ist der Eigentümer desGebäudes nicht nur als sog. Zustandsstörer (er kann über die Sache verfügen) zur Sanierung verpflichtet, sondern auch als Verursacher. Denn ähnlich wie oben bei der zivilrechtlichen Beurteilung des Falles liegt der wesentliche Handlungsbeitrag nicht in einer Sorglosigkeit des Fahrers bezüglich seiner Beobachtungs- und Handlungspflichten, sondern in dem Materialfehler des Einfüllstutzens, was der Eigentümer zu vertreten hat. Diesen Mangel konnte der Fahrer aber nicht erkennen wie etwa andere Mängel der Sicherungseinrichtungen. Bezüglich der Beeinträchtigung des Grundwassers ergeben sich Sanierungspflichteni nsbesondere aus den Wassergesetzen der Länder. Diese sehen solche Maßnahmen unabhängig von der konkreten Nutzung des Wassers vor, weil dessen Schutzbedürftigkeit generell und nicht nutzungsbezogen gewährleistet wird. Deshalb sind hier auch keine Unbedenklichkeitsgrenzen in der Form von Prüf- oder Maßnahmenwerten wie im BBodSchG vorgesehen, unterhalb deren keine Maßnahmen ergriffen werden.

Im vorliegenden Fall ergab sich hierbei kein größerer Handlungsbedarf, weil das unmittelbar betroffene Grundwasser abgepumpt werden konnte. (wegen Einzelheiten hierzu DW 11/02 S.60 ff.)