Damit ein Bauwerk genehmigt werden kann: Wer die Last der Genehmigungsfähigkeit trägt

Von Rechtsanwalt Hellmuth Mohr, Stuttgart

Wer als Anwalt Bauherren berät, stellt immer wieder fest, dass die Voraussetzungen des Bauplanungs - und Bauordnungsrechts für eine Baugenehmigung schon schwierig zu erklären sind. Noch komplizierter ist die Erklärung der Rechtslage, in der sich ein Bauherr befindet, der die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens nicht nachweisen kann. Vertraut sind den Bauherrn eher die Regeln des Zivilprozeßrechts. Dort sind die Parteien eines Klageverfahrens Herren des Prozesses. Wer eine für ihn günstige Tatsache nicht vorträgt oder nicht beweisen kann, der trägt den Nachteil hieraus und verliert deshalb möglicherweise den Prozeß.

Im öffentlichen Recht sind die Spielregeln anders. Hier hat die Behörde und das Gericht zunächst die Pflicht, den Sachverhalt auch zu Gunsten des Bauherrn vollständig aufzuklären. Deshalb ist ein Bauherr zunächst nicht verpflichtet, die für die Genehmigung seines Vorhabens günstigen Tatsachen der Behörde darzulegen oder zu beweisen. Dieser Vorteil besteht aber nur vordergründig, weil die Behörde ja die Aufklärungspflicht hat. Hiervon zu trennen ist die Frage, wie bei Sachverhalten zu entscheiden ist, die letztendlich nicht aufgeklärt werden können. Hier gilt wie bereits oben für den Zivilprozeß die Regel, dass der Nachteil aus der Unmöglichkeit des Nachweises einer Tatsache denjenigen trifft, dem die Tatsache helfen würde. Im Ergebnis bedeutet diese materielle Beweislastregel, dass der Schaden trotz der Aufklärungspflicht der Behörde bei demjenigen verbleibt, der eine ihm günstige Tatsache nicht nachweisen kann. Es lohnt sich also, zu Beginn eines Verwaltungsverfahrens auch zu prüfen, welches Ergebnis man je nach der Qualität der Beweismittel erreichen kann.

Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein - Westfalen vom Februar 2001 zeigt dieses Zusammenspiel formeller und materieller Beweisführungsregeln. Es ging dabei um die Genehmigung einer Windkraftanlage. Dazu hatte das Gericht zunächst festgestellt, dass der Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren die für die immissionschutzrechtliche Prüfung des Vorabends notwendigen Gutachten beizubringen habe. In diesem Fall hatte die Behörde dann wegen einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die Ergänzung eines bereits vorgelegten Gutachtens verlangt.

Das Gericht hat die Behörde hierbei bestätigt. Sie sei nicht verpflichtet, nicht mehr aussagekräftige Gutachten selbst zu aktualisieren und entscheidungsreif zu machen. Hier hatte der Bauherr diese Aktualisierung abgelehnt. Nachdem auch eine von der Behörde gesetzte Frist verstrichen war, hat die Behörde die Genehmigung allein schon als diesen Grund abgelehnt. Dies hat sowohl das Verwaltungsgericht gebilligt als auch das Oberverwaltungsgericht, das die Berufung gegen das klagabweisende Urteil nicht zugelassen hat

(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 5.2.2001, 7 A 410/01).