Altlastenhaftung

Bundesverfassungsgericht stoppt Verkauf eines belasteten Grundstücks an mittellosen Käufer.

Im Februar 2000 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Haftungsrisiko für den Eigentümer eines belasteten Grundstücks, der selbst die Altlast nicht verursacht hat, auf den Verkehrswert des Grundstücks beschränkt . Im August traf es eine neue Entscheidung, die das Haftungsrisiko wieder erhöht und einen offensichtlich beliebten Schlupfwinkel verschließt. Die Haftung im Altlastenrecht wurde durch das neue Bundesbodenschutzgesetz ab März 1999 verschärft. Dies ist insbesondere bei der zeitlich unbegrenzten Haftung eines ehemaligen Eigentümers der Fall, der auch nach Übertragung seines Eigentums selbst dann ewig haftet, wenn er den Boden nicht belastet hat. Bereits mehrfach hat sich die Rechtsprechung noch zum Rechtszustand vor dem neuen Gesetz mit Fällen beschäftigt, wo ein zur Sanierung verpflichteter Eigentümer seine Haftung dadurch beseitigen wollte, daß er das belastete Grundstück einfach an eine vermögenslose Gesellschaft, teilweise auch ins Ausland, verkaufte. Deren Kapital deckte dabei die Sanierungskosten bei weitem nicht ab. Dieser „Entsorgungspraxis“ hat nun auch das BVerfG einen Riegel vorgeschoben. In der neuen Entscheidung erklärte es einen Vertrag für unwirksam, in dem ein Altlastengrundstück für einen Kaufpreis von 400 000.- DM auf eine neu gegründete GmbH übertragen, die Gewährleistung des Verkäufers für die Altlasten ausgeschlossen und der Kaufpreis zudem auf unbestimmte Zeit gestundet wurde. Auch hier hatte der Verkäufer die Altlasten nicht selbst verursacht, sondern von einem Voreigentümer übernommen. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die diese Eigentumsübertragung zuvor ebenfalls nicht anerkannt hatten und den Verkäufer weiter haften liesen. Statt solch abenteuerlicher rechtlicher Konstruktionen ist es sicherlich sinnvoller, rechtzeitig vor einer Verfügung der Behörde die Sanierung eines belasteten Grundstücks zu beginnen. Dies gilt erst recht für das neue Recht ab März 1999 mit der erwähnten Ewigkeitshaftung des Eigentümers auch nach dem Verkauf des Grundstücks. Er haftet dann, wenn bei ihm zum einen eine Kenntnis über die Altlasten auf dem Grundstück im Zeitpunkt des eigenen Erwerbs und zum anderen kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Altlastenfreiheit im Zeitpunkt der Weiterveräußerung vorlagen.